Wenn eine Kfz-Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet oder falsche Abrechnungen vorlegt, muss
prinzipiell der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung die Zusatzkosten
übernehmen. Im Rechtsdeutschen heißt das Werkstattrisiko. Dass die Werkstätten damit keinen
Haftungsfreibrief erhalten, hat indes das Landgericht Saarbrücken kürzlich in zweiter Instanz
bestätigt: Zu den Aufgaben eines Fachbetriebs gehöre es, die in einem Schadengutachten
vorgesehenen Reparaturarbeiten auf ihre Plausibilität und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Geschehe das nicht und werde die Reparatur dadurch teurer als nötig, sei die Werkstatt
schadensersatzpflichtig.
Im Saarbrücker Fall hatte eine Werkstatt für die Lackierung eines Unfallfahrzeugs – wie im
privaten Gutachten angesetzt – 80 Arbeitswerte abgerechnet. Die Herstellervorgaben sahen
dafür allerdings nur 56 Arbeitswerte vor, weshalb der Versicherer lediglich fünf Sechstel des
Rechnungsbetrags erstatten wollte. Den Rest, rund 1.000 Euro, muss die Werkstatt nach dem
Urteil nun abschreiben.